Durchführungsbestimmungen für das Österreichische Rettungsschwimmerabzeichen


  1. Die Durchführungsbestimmungen erläutern und regeln die Abnahme der Prüfungen.
  2. Die Prüfungsbedingungen für die Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen sind Mindestanforderungen und sind jedenfalls für den Erwerb des Rettungsschwimmerabzeichens in der jeweiligen Qualifikationsstufe ausreichend.
  3. Die Teilnahme an Rettungsschwimmkursen und das Ablegen der Prüfungen setzen die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Eignung zum Schwimmen und Tauchen voraus. Die ärztliche Bestätigung kann durch eine schriftliche Erklärung – bei Jugendlichen unterfertigt vom Erziehungsberechtigten – ersetzt werden, die beinhaltet, dass der Teilnehmer an Herz, Lunge und Ohren gesund ist und an keiner Anfallskrankheit leidet. Für die dienstliche Rettungsschwimmerausbildung von Soldaten und Angehörigen der Exekutive ist die körperliche Eignung truppen- bzw. amtsärztlich festzustellen und zu bestätigen.
  4. Zur Abnahme von Prüfungen sind nur Rettungsschwimmlehrerinnen und Rettungsschwimmlehrer mit aufrechter Prüfberechtigung berechtigt.
  5. Die Vorbereitung auf Rettungsschwimmprüfungen der Stufe Helfer und Retter hat im Rahmen von Rettungsschwimmkursen zu erfolgen, das heißt, der Prüfling muss in einer mindestens sechzehnstündigen Schulung mit dem Lehrstoff vertraut gemacht werden.
  6. Rettungsschwimmprüfungen sind in der zeitlich abgegrenzten Reihenfolge Helfer – Retter abzulegen, wobei zwischen den Prüfungen mindestens 6 Wochen liegen müssen. In begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen eines geschlossenen mehrtägigen Lehrganges unmittelbar der Retterschein erworben werden.
  7. Bei den Prüfungen sind die Kenntnisse des theoretischen Lehrstoffes mündlich oder schriftlich nachzuweisen.
  8. Die Griffe müssen sicher beherrscht werden; die Rettungsgriffe müssen über die vorgeschriebene Strecke einwandfrei vorgeführt werden – d.h. das Gesicht des Geretteten muss ständig über Wasser sein. Der Übungspartner muss sich dabei vollkommen ruhig verhalten.
  9. Beim Dauerschwimmen muss sich der Schwimmer durch Schwimmbewegungen dauernd fortbewegen. Das Rückenschwimmen hat dabei unter Verwendung von Brust-Beintempi zu erfolgen.
  10. Die Überkleider beim Kleiderschwimmen sollen aus festem Stoff bestehen (langärmeliger Oberteil und lange Hose).
  11. Das Streckentauchen beginnt immer mit einem Kopfsprung ins Wasser; das Tieftauchen erfolgt aus der Schwimmlage.
  12. Ist keine Sprungmöglichkeit aus 2 bis 3 m Höhe ins Wasser vorhanden und das Aufsuchen einer solchen nicht zumutbar, so gelten folgende Alternativen:
  13. Helfer: 2 verschiedene Sprünge aus ca. 1 m Höhe ins Wasser (Kopf-, Paket- oder Schrittsprung).
  14. Retter: 3 verschiedene Sprünge aus ca. 1 m Höhe ins Wasser (Kopf-, Paket- und Schrittsprung).
  15. Ist bei der Abnahme des Retters eine Wassertiefe von 3 – 4 m nicht vorhanden und das Aufsuchen einer solchen nicht zumutbar, so gilt zu Punkt d) der Prüfungsbestimmungen folgende Alternative: 10 m anschwimmen eines in einer Tiefe von mindestens 2 m liegenden ca. 5 kg schweren Gewichtes, abtauchen, aufnehmen und mit diesem Gewicht 10 m tauchen, das Gewicht ablegen, auftauchen und 10m zurück schwimmen, abtauchen und aufnehmen eines weiteren ca. 5 kg schweren Gewichtes, mit diesem Gewicht 10 m tauchen und am Beckenrand (Boden) ablegen, auftauchen.
  16. Bei der Prüfung der Wiederbelebung sind einfache Kenntnisse der Atmung und des Blutkreislaufes zu verlangen. Die praktische Durchführung der Wiederbelebungsmethode muss einwandfrei und sicher beherrscht werden.
  17. Die Unterweisung in Erster Hilfe hat durch qualifiziertes Personal zu erfolgen.
  18. Der Lehr- und Prüfungsstoff über die wichtigsten Rettungshilfen bei Bade-, Boots-, Auto- und Eisunfällen ist der einschlägigen Literatur zu entnehmen. Verlangen es die lokalen Verhältnisse, so ist das eine oder andere Gebiet erweitert zu behandeln.
  19. Die kombinierte Rettungsübung (Retter Pkt. o) ist wie folgt durchzuführen:
  20. Schrittsprung ins Wasser, Anschwimmen auf 25 m (Brust oder Kraul mit Blick voraus, Augen über Wasser), Abtauchen und Bergen eines ca. 2,5 kg schweren Gegenstandes, Durchführung eines Befreiungsgriffes (gleich nach dem Auftauchen), 25 m Retten des Partners, Bergen (Beckenrandbergung oder Rautekgriff), Notfallcheck, Reanimation (mind. 3 Minuten).
  21. Bei der Prüfung der Rettungsgriffe können die Griffe auch einzeln (jeweils 25 bzw. 50 m) abgelegt werden – es müssen nicht 75 bzw. 200 m auf einmal gerettet werden.
  22. Bei der Prüfung über „Kenntnis der Rettungsgeräte“ im Rahmen der Ausbildung zum Helfer ist auf die von der ARGE ÖWRW empfohlenen Geräte einzugehen (ABC-Ausrüstung, Gurtretter, Rettungsboje, Rettungsmatratze, Rettungsball, Wurfsack, Rettungsbrett), nach Möglichkeit sind diese auch praktisch zu schulen. Im Rahmen der Ausbildung zum Retter sind diese Geräte ebenfalls zu unterrichten, mindestens zwei der Geräte sind auch praktisch zu schulen und zu prüfen.
  23. Nach Möglichkeit und Notwendigkeit ist eine altersadäquate und den jeweiligen Mindesterfordernissen angepasste Abschlussübung durchzuführen.
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